Das Jugendstrafrecht

Jugendstrafrecht – für Jugendliche und Eltern kurz erklärt


Ihr Anwalt für Jugendstrafrecht – Warum rechtzeitiger Beistand entscheidend ist

Ein Jugendstrafverfahren ist für Betroffene und Eltern oft sehr belastend. Als erfahrener Strafverteidiger begleiten ich Sie von Anfang an – mit dem Ziel, das Verfahren pädagogisch sinnvoll, rechtlich korrekt und so entlastend wie möglich zu gestalten.


Ob Freispruch, Einstellung, Sozialstunden, Schuldspruch, Bewährung oder Vorbewährung: 

Wir prüfen alle Möglichkeiten und beraten Sie, um eine unnötig harte Sanktion zu vermeiden.

 

Was ist Jugendstrafrecht?

Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren, die von der Polizei verdächtigt werden eine Straftat begangen haben. Ab dem 14. Geburtstag ist man in Deutschland strafmündig – das heißt: Man kann für sein Verhalten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.


Auch sogenannte Heranwachsende im Alter von 18 bis 20 Jahren können nach dem Jugendstrafrecht beurteilt werden, wenn sie in ihrer Entwicklung noch nicht voll ausgereift sind oder die Tat jugendtypisch war.



Warum ein spezielles Strafrecht für Jugendliche?

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) verfolgt nicht das Ziel, Jugendliche hart zu bestrafen, sondern sie zu erziehen. Der Fokus liegt auf Hilfe, Förderung und Vermeidung weiterer Straftaten – nicht auf Vergeltung.


Wörtlich heißt es in § 2 Abs. 1 JGG: 
“Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken.
Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.”

Kurz gesagt: Erziehung statt Strafe.



Typische Strafen und Maßnahmen im Jugendstrafrecht

Im Strafverfahren gegen Jugendliche unterscheidet das JGG zwischen drei Reaktionsformen – je nach Schwere der Tat und Persönlichkeit des Jugendlichen:


1. Erziehungsmaßregeln

Diese sollen gezielt fördern und helfen. Beispiele:


  • Teilnahme an Beratungsstellen oder sozialem Training
  • Fortsetzung von Schule oder Ausbildung
  • Sozialstunden bei einer gemeinnützigen Einrichtung
  • Täter-Opfer-Ausgleich


2. Zuchtmittel

Deutlichere Reaktion


  • Verwarnung durch das Jugendgericht
  • Auflagen wie Arbeitsleistungen
  • Jugendarrest (z. B. Wochenend-, Kurzarrest oder Dauerarrest von ein bis vier Wochen)


3. Jugendstrafe

Dies ist die schwerste Sanktion im Jugendstrafrecht – eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren, in  sehr speziellen und seltene Ausnahmefällen bei Heranwachsenden bis zu 15 Jahren.

Sie wird nur verhängt, wenn:


  • eine schwere Schuld vorliegt oder
  • sogenannte schädliche Neigungen festgestellt werden.


Wichtig: Jugendstrafen bis zu zwei Jahren können häufig zur Bewährung ausgesetzt werden.



Besondere Regelungen: Schuldspruch, Vorbewährung & Übergangsalter


§ 27 JGG: Schuldspruch mit Bewährungszeit

Wenn das Gericht noch keine endgültige Entscheidung über eine Jugendstrafe treffen kann, weil es sich unsicher ist, ob sog. “schädliche Neigungen” vorliegen, kann es einen Schuldspruch verhängen und dem Jugendlichen eine Bewährungszeit  mit Auflagen einräumen. Verläuft diese positiv, wird auf eine Jugendstrafe verzichtet und der Schuldspruch später sogar aus dem Erziehungsregister getilgt. 

§ 61 JGG: Vorbewährung

In schwierigen Fällen, in denen zunächst keine günstige Prognose und damit eine Bewährung in greifbarer Nähe ist, kann eine Vorbewährungsphase angeordnet werden, wenn Jugendstrafe bis zu zwei Jahren im Raum steht. Der Jugendliche muss dann durch sein Verhalten und die Erfüllung von Auflagen das Vertrauen des Gerichts gewinnen – um sich eine reguläre Bewährung zu „erarbeiten“.

§ 32 JGG: Übergang ins Erwachsenenalter

Auch bei Personen über 21 Jahren kann das Jugendgericht in Ausnahmefällen zuständig bleiben –, wenn mehrere Taten angeklagt sind,  die vor und nach dem 21. Lebensjahr liegen und deren Schwerpunkt im Jugendstrafrecht liegt. 



Wie läuft ein Jugendstrafverfahren ab?

1. Ermittlungen durch die Polizei

Nach einer Anzeige ermittelt die Polizei, befragt Zeugen, sichert Beweise und übergibt den Fall der Staatsanwaltschaft.


2. Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft prüft, ob das Verfahren eingestellt werden kann – etwa mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO oder gemäß § 45 JGG gegen Auflagen – oder ob Anklage erhoben wird. 


3. Verfahren vor dem Jugendgericht (bei erhobener Anklage)

Je nach Schwere entscheidet ein Jugendrichter, ein Jugendschöffengericht oder in sehr schweren Fällen die Jugendkammer beim Landgericht. Verhandlungen sind nicht öffentlich. Ausnahme: Der Angeklagte ist Heranwachsender. 


4. Rolle der Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe erstellt einen Sozialbericht, berät den Jugendlichen/Heranwachsenden und gibt dem Gericht Empfehlungen zu sinnvollen Maßnahmen.



Rechte im Jugendstrafverfahren


Rechte von Jugendlichen:

  • Recht auf Rechtsbelehrung
  • Beweisantragsrecht / Stellungnahmerecht / Fragerecht
  • Aussageverweigerungsrecht: Niemand muss Angaben zum Vorwurf machen
  • Recht auf Verteidigung durch einen Anwalt
  • Eltern oder gesetzliche Vertreter dürfen bei Vernehmungen anwesend sein.
  • Rechtsmittel (Beschwerde, Berufung, Revision) einzulegen 


Rechte von Erziehungsberechtigten:

§ 67 JGG sichert den Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern bestimmte Verfahrensrechte im Jugendstrafverfahren zu. Diese Rechte bestehen parallel zu denen des jugendlichen Beschuldigten und umfassen insbesondere: 

 

  • Anhörungs- und Antragsrechte: Erziehungsberechtigte dürfen gehört werden und Anträge stellen, soweit dem Jugendlichen diese Rechte zustehen. 
  • Rechte auf Verteidigerwahl und Rechtsmittel: Sie können einen Verteidiger wählen und Rechtsmittel einlegen, analog zu den Rechten des Jugendlichen.
  • Anwesenheitsrecht bei Untersuchungshandlungen: Bei Untersuchungshandlungen, bei denen der Jugendliche ein Anwesenheitsrecht hat (z. B. Vernehmungen), dürfen Erziehungsberechtigte anwesend sein, sofern dies dem Wohl des Jugendlichen dient und das Verfahren nicht beeinträchtigt. 
  • Entziehung der Rechte: Das Gericht kann diese Rechte entziehen, wenn Erziehungsberechtigte verdächtigt oder verurteilt sind, an der Tat beteiligt gewesen zu sein, oder wenn ein Missbrauch der Rechte zu befürchten ist. In solchen Fällen wird ein Pfleger zur Wahrnehmung der Interessen des Jugendlichen bestellt. 
  • Vertretung bei mehreren Erziehungsberechtigten: Sind mehrere Personen erziehungsberechtigt, kann jeder die genannten Rechte ausüben. In gerichtlichen Verhandlungen werden abwesende Erziehungsberechtigte durch anwesende vertreten. 




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Hinweis: Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Jeder Einzelfall erfordert eine gesonderte rechtliche Prüfung.