Unterbringung nach §§ 63 und 64 StGB – Was bedeutet das? 



Wenn ein Gericht die Unterbringung anordnet, geht es nicht um eine Strafe im üblichen Sinn. Das Gesetz nennt sie „Maßregel der Besserung und Sicherung”. Der Unterschied ist wichtig: Eine Strafe soll begangenes Unrecht ausgleichen. Eine Unterbringung soll dagegen einer Erkrankung oder Sucht begegnen und die Allgemeinheit vor künftigen Taten schützen. Deshalb kann eine Unterbringung auch dann angeordnet werden, wenn jemand für seine Tat gar nicht bestraft werden kann – etwa, weil er sie im Zustand einer schweren psychischen Erkrankung begangen hat. 

Es gibt zwei zentrale Formen: die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Beide bedeuten einen erheblichen Eingriff in die Freiheit. Deshalb dürfen Gerichte sie nur anordnen, wenn sie wirklich notwendig und verhältnismäßig sind. 

 

 

Die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) 

Wann kommt sie in Betracht? 

Diese Maßregel betrifft Menschen, die eine Straftat wegen einer psychischen Erkrankung begangen haben – zum Beispiel im Rahmen einer Psychose. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war oder ihre Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war und die Tat gerade auf dieser Erkrankung beruhte. 

Hinzukommen muss, dass von der Person auch in Zukunft erhebliche Straftaten zu erwarten sind und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Das Gericht darf sich dabei nicht mit einer bloßen Diagnose begnügen. Es muss konkret begründen, wie sich die Erkrankung auf die Tat ausgewirkt hat. 

Die entscheidende Frage: die Gefährlichkeitsprognose 

Herzstück jeder Anordnung ist die Einschätzung, ob wirklich mit weiteren schweren Taten zu rechnen ist. Diese Zukunftsprognose darf nicht auf einer bloßen Möglichkeit beruhen – erforderlich ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades. Das Gericht muss dazu die gesamte Lebensgeschichte, das Vorleben und die Anlasstat würdigen. Wenn jemand trotz seiner Erkrankung über Jahre nicht straffällig geworden ist, kann das deutlich gegen eine Gefährlichkeit sprechen. 

Wichtig für Betroffene: An genau diesem Punkt können in der Praxis Fehler gemacht werde, die zur Aufhebung der Entscheidungen führen. Eine sorgfältige Verteidigung setzt hier an. 

Wie lange dauert die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus?  

Die Unterbringung nach § 63 StGB ist zeitlich nicht von vornherein begrenzt. Das bedeutet aber nicht „unbefristet ohne Kontrolle”: Ein Gericht überprüft mindestens einmal im Jahr, ob die Unterbringung nach Stellungnahme der Klinik und Anhörung des Untergebrachten noch nötig ist. Nach drei und nach sechs Jahren und dann alle zwei Jahre wird ein/e jeweils neue/r externe/r psychiatrische/r Sachverständige/r in die Überprüfung mit eingebunden. Je länger sie dauert, desto strenger prüfen die Gerichte, ob der Freiheitsentzug noch verhältnismäßig ist – nach sechs und erst recht nach zehn Jahren gelten besonders hohe Hürden. 

 

 

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) 

Wann kommt sie in Betracht? 

Diese Maßregel richtet sich an Menschen mit einer Suchterkrankung (Alkohol oder andere Rauschmittel), die eine Straftat begangen haben, welche mit dieser Sucht zusammenhängt. Ziel ist eine Therapie, nicht in erster Linie Bestrafung. 

Was hat sich 2023 geändert? 

Zum 1. Oktober 2023 wurden die Voraussetzungen der Anordnung deutlich verschärft, damit die Therapieplätze gezielter genutzt werden. Seitdem gilt: 

•  Es muss eine echte Suchterkrankung vorliegen, die das Leben der Person dauerhaft und schwer beeinträchtigt. 

•  Die Straftat muss überwiegend auf diese Sucht zurückgehen. Ein bloßer Zusammenhang reicht nicht mehr aus – die Sucht muss der ausschlaggebende Grund gewesen sein. 

•  Es muss konkret zu erwarten sein, dass die Behandlung Erfolg hat – nach dem Gesetz braucht es dafür „tatsächliche Anhaltspunkte”, also mehr als bloße Hoffnung. 

Wie lange dauert die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt? 

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf grundsätzlich zwei Jahre nicht überschreiten, aber verlängert um die auf die Strafe angerechnete Vollzugszeit (§ 67d Abs. 1 S. 3 StGB); daher ist sie  je nach Gesamtstrafe deutlich länger. Ein Gericht überprüft die Fortdauer hier nach Stellungnahme der Klinik und Anhörung des Untergebrachten alle sechs Monate.   

 

Was passiert, wenn zusätzlich eine Haftstrafe verhängt wird? 

Häufig wird neben der Unterbringung auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen. Dann gilt der Grundsatz: Die Behandlung geht vor – die Maßregel wird in der Regel vor der Strafe vollzogen (§ 67 StGB). Die Zeit in der Therapie wird anschließend auf die Strafe angerechnet, und häufig kann der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Behandlung erfolgreich war. So soll verhindert werden, dass ein Therapieerfolg durch eine anschließende Haft wieder zunichtegemacht wird. 

 

Ihre Rechte als Betroffene/r

Kommt eine Unterbringung in Betracht steht dem Betroffenen ein notwendiger Verteidiger, d.h. ein Pflichtverteidiger zu. Vor jeder Anordnung muss zwingend ein medizinischer Sachverständiger hinzugezogen werden (s. Hinweis nächster Absatz). Bereits während des Ermittlungsverfahrens kann durch das Gericht eine vorläufige Unterbringung angeordnet werden. Wichtig zu wissen: Jede dieser Entscheidungen hängt vom Einzelfall ab und lässt sich anwaltlich überprüfen – besonders die entscheidende Frage der Gefährlichkeit oder der Therapieaussicht bietet regelmäßig Ansatzpunkte für die Verteidigung. 

Die sachverständige Begutachtung

Wichtig zu Wissen ist, dass die medizinischen (manchmal auch psychologischen) Sachverständigen nicht als therapierende/r Arzt/Ärztin der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, sondern dem Gericht bei der Klärung der Frage der Erkrankung/Sucht und der Gefährlichkeitsprognose/Suchbehandlungsaussicht unterstützen soll. Damit wird über alles dem Gericht berichtet, was der/die Sachverständige bei der Begutachtung erfährt. 

Dabei ist in jedem Einzelfall ganz wichtig die Frage vorher zu klären, ob man sich auf die Begutachtung einlässt und zusätzlich eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht für die Ärzte erteilt, die einen irgendwann vorher mal behandelt haben. Darin können Chancen aber auch erhebliche Risiken stecken. 

 

In solchen Verfahren geht es um die persönliche Freiheit. Lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten. 



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Hinweis: Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Jeder Einzelfall erfordert eine gesonderte rechtliche Prüfung.